Die Integration der rechtmäßig und dauerhaft hier lebenden Ausländer ist ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers.
Nach dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz haben erwachsene Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
| a) | zu Erwerbszwecken |
| b) | zum Zwecke des Familiennachzuges |
| c) | aus humanitären Gründen |
| d) | als langfristig Aufenthaltsberechtigte nach § 38 a AufenthG oder |
- einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden)
erhalten.
Eine entsprechende Bestätigung stellt die Ausländerbehörde von Amts wegen aus.
Sonstige Ausländer sowie Staatsangehörige aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Antrag im Rahmen verfügbarer Kursplätze für eine Kursteilnahme zugelassen werden.
Die Integrationskurse umfassen 660 Unterrichtsstunden. Ein Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Die restlichen 60 Stunden dienen der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands.