Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften bewältigen können.
Der sozialhilferechtliche Bedarf errechnet sich aus den Regelsätzen, den Mehrbedarfszuschlägen und den Kosten für die Unterkunft. Dem errechneten Bedarf wird das Einkommen gegenübergestellt, wobei dieser Unterschiedsbetrag als Sozialhilfe gezahlt wird.
Die Regelsätze sind gesetzlich vorgegeben und betragen seit dem 01.01.2011 im Landkreis Neu-Ulm:
| Für den Haushaltsvorstand und den Alleinstehenden | 364,00 Euro |
| Bei Zusammenleben von Ehegatten oder Partnern jeweils | 328,00 Euro |
| Für Erwachsene, die im Haushalt anderer Personen leben (z. B. Eltern) und keinen eigenen Haushalt führen | 291,00 Euro |
| Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 215,00 Euro |
| Für Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 251,00 Euro |
| Für Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres | 287,00 Euro |
In den Regelsätzen sind auch einmalige Leistungen wie z. B. Bekleidung oder sonstige einmalige Bedarfe enthalten. Nähere Auskünfte, z. B. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt o. ä., erteilen die zuständigen Sachbearbeiter des Fachbereiches 26 "Soziale Leistungen".