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Ausländerrecht
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Erwerbstätigkeit von Ausländern

Seit November 1973 besteht für Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ein Anwerbestopp, an dem auch das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz grundsätzlich festhält.

Für bestimmte Ausländergruppen besteht jedoch nunmehr ein Rechtsanspruch auf Erwerbstätigkeit und damit umfassender freier Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt einschließlich selbständiger Tätigkeit (z.B. für Asylberechtigte oder in bestimmten Fällen des Familiennachzuges).

Hochqualifizierten Ausländern kann nach § 19 Aufenthaltsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Als hochqualifiziert gelten insbesondere

  1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen
  2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
  3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten.

Weitere Möglichkeiten zur Aufnahme einer Beschäftigung ergeben sich aus der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung.

Der Aufenthalt von Ausländern zum Zweck der Forschung richtet sich nach § 20 AufenthG.

Der Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist in § 21 Aufenthaltsgesetz geregelt. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

  1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die unter den Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen gelten in der Regel als erfüllt, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach der Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zulässt, sind mit In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig. Eine Erwerbstätigkeit darf nur aufgenommen werden, wenn der Aufenthaltstitel hierzu ausdrücklich berechtigt.