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Denkmalschutzerlaubnis

Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern und in Ensembles ist nach Art. 6 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erlaubnispflichtig. Das heißt, dass auch unbedeutende und nicht baugenehmigungspflichtige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen, wie z.B.

  • Mauern, Einfriedungen, soweit nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig
  • jede Änderung des Äußeren einer baulichen Anlage, insbesondere der Fassade, Verkleidungen, Verputze, Anstriche, Dächer, Dachfenster, Sonnenkollektoren, Fenster, Türen
  • Änderungen im Innern der baulichen Anlagen (u. a. Türen, Treppen, Fußböden)
  • Anbringung von Werbeanlagen, soweit nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig
  • Antennen und Parabolantennen.

Der Abbruch eines Baudenkmals bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erlaubnis nach dem DSchG, unabhängig davon, ob hierfür ein bauaufsichtliches Anzeigeverfahren nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO durchgeführt wird.

Die erforderliche Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Da jedes Baudenkmal in seine Umgebung hineinwirkt, hat der Gesetzgeber auch die Umgebung eines Baudenkmals geschützt. Es sind deshalb alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, soweit sich diese auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.

Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist nach Art. 7 Abs. 1 DSchG erlaubnispflichtig.

Bodendenkmäler sind bewegliche (z. B. Gefäße, Münzen) oder unbewegliche (z. B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen, Denkmäler), die sich im Boden befinden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Beseitigung und Veränderung eines eingetragenen beweglichen Denkmals sowie das Verbringen an einen anderen Ort bedarf nach Art. 10 Abs. 1 DSchG ebenso der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Soweit Maßnahmen ohnehin einer bau- oder abgrabungsrechtlichen Genehmigung unterliegen, wird im Rahmen dieses Verfahrens über die Belange des Denkmalschutzes entschieden; insoweit ist eine gesonderte förmliche Erlaubnis nach dem DSchG nicht mehr notwendig.

Für die Unterhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern kann das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege für den denkmalpflegerischen Mehraufwand Zuschüsse gewähren. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalles. Über die Einzelheiten informiert das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München, Tel. 089/2114-0, Fax 089/2114-300, Internet: www.blfd.bayern.de.
Neben diesen Zuschüssen bestehen auch steuerliche Vergünstigungen, worüber das Finanzamt informiert. Je nach Haushaltslage wird auch von den Gemeinden, vom Landkreis Neu-Ulm und vom Bezirk Schwaben finanzielle Hilfe angeboten.

Erforderliche Unterlagen

  • Detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen, Pläne, Bauzeichnungen, gegebenenfalls Fotos und Bestandsuntersuchungen
  • Bei einer gesonderten Erlaubnis nach dem DSchG ist zusätzlich ein formloser Antrag über die Gemeinde einzureichen
  • Soll das Baudenkmal abgebrochen werden, ist der amtliche Vordruck „Abbruchanzeige“ zu verwenden und anzukreuzen.

Die Formulare erhalten Sie bei den Gemeinden, beim Verwaltungssekretariat des Landratsamtes Neu-Ulm, II. Stock, oder im Internet beim Bayer. Staatsministerium des Innern.

Kosten

Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz sind gemäß Art. 17 DSchG kostenfrei.

Links im Internet

- Bayerisches Staatsministerium des Innern - Formulare

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Ansprechpartner

Baurechtliche Sachbearbeitung

Bezirk: Holzheim, Pfaffenhofen, Senden, Vöhringen, Weißenhorn
Herr Thomas Luther
Tel. 0731/7040-511

Bezirk: Altenstadt, Bellenberg, Buch, Elchingen, Illertissen, Kellmünz, Oberroth, Osterberg, Roggenburg, Unterroth, Nersingen
Herr Rainer Bucher
Tel. 0731/7040-513

Bautechnische Sachbearbeitung

Herr Rudolf Hartberger
Tel. 0731/7040-600


Elektronisches Formular: