Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen (Art. 81 BayBO).
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften entweder selbst überprüfen, von Sachverständigen prüfen oder vom Bauherrn nachweisen lassen. Den mit der Überprüfung Beauftragten ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte und Einblick in die bautechnischen Nachweise zu gewähren (Art. 78 Abs. 6 BayBO).
Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt z.B. dann vor, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung bzw. abweichend von einer baurechtlichen Gestattung errichtet wird, wobei es auf die (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich nicht ankommt, oder wenn ein nicht genehmigungspflichtiges Vorhaben im Widerspruch zu den gemäß Art. 63 Abs. 6 BayBO einzuhaltenden materiellen Vorschriften erstellt wird (z.B. außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, innerhalb von gesetzlichen Abstandsflächen). Die Baueinstellung kann zunächst auch mündlich angeordnet werden (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz), um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Ansprechpartner, aufgeteilt nach Bezirken
Baurechtliche Sachbearbeitung
Bezirk: Holzheim, Pfaffenhofen, Senden, Vöhringen, Weißenhorn
Herr Thomas Luther
Tel. 0731/7040-511
Bezirk: Altenstadt, Bellenberg, Buch, Elchingen, Illertissen, Kellmünz, Oberroth, Osterberg, Roggenburg, Unterroth, Nersingen
Herr Rainer Bucher
Tel. 0731/7040-513
Bautechnische Sachbearbeitung
Bezirk: Bellenberg, Elchingen, Nersingen, Senden, Weißenhorn
Herr Johann Rauner
Tel. 0731/7040-612
Bezirk: Altenstadt, Buch, Holzheim, Illertissen, Kellmünz, Oberroth, Osterberg, Pfaffenhofen, Roggenburg, Unterroth, Vöhringen
Herr Norbert Seiler
Tel. 0731/7040-628
sowie Herr Oliver Neubert, Außendienstmitarbeiter (Tel. 0731/7040-613, in der Regel erreichbar Mo.– Fr. in der Zeit von 6.30 – 8.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung)
Ansprechpartner in Sachen Gefahrenabwehr (soweit von baulichen Anlagen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen ausgehen) und Verfolgung baurechtswidriger Zustände sind auch die Polizeidienststellen.