Anspruchsberechtigt sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer erwerbsunfähig sind.
Leistungen werden gewährt, sofern Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen decken können.
Es gelten die Regelsätze wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie beinhalten auch einmalige Zuschüsse.
Im Gegensatz zu den anderen Leistungen der Sozialhilfe ist ein Antrag auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zwingend vorgeschrieben.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Sachbearbeiter aus dem Fachbereich 26 „Soziale Leistungen“.