Gesetzliche Feiertage:
- Neujahr
- Heilige Drei Könige (Epiphanias)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)
- Allerheiligen
- Erster Weihnachtstag
- Zweiter Weihnachtstag
- Mariä Himmelfahrt
Sonn- und Feiertage stehen unter dem Schutz des Staates, insbesondere sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.
Stille Tage
An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (z. B. Tanzbetrieb) verboten. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Stille Tage nach dem Feiertagsgesetz sind derzeit:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Karsamstag
- Allerheiligen
- Volkstrauertag (der zweite Sonntag vor dem ersten Advent)
- Totensonntag
- Buß- und Bettag
- Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr)
Die Beschränkungen gelten danach an allen stillen Tagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am Heiligen Abend ab 14.00 Uhr.
Weitere Verbote:
Das Fest Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und der Buß- und Bettag sind wie folgt geschützt:
- Während der Zeit des Hauptgottesdienstes dürfen keine störenden und lärmerzeugenden Handlungen vorgenommen werden.
- Bekenntniszugehörige Arbeitnehmer dürfen unter den dort näher geregelten Voraussetzungen der Arbeit fern bleiben.
- An Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.
Befreiungen von den Verboten können aus wichtigen Gründen die jeweiligen Gemeinden erteilen, ausgeschlossen am Karfreitag.
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-333 oder -337.