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Gaststättenrecht

Sie finden hier Informationen zu:

  Gaststätten
  Sperrzeit
 

 Vereinsfeste u.ä.

  Gaststättenbetrieb an stillen Tagen
  Nichtraucherschutz in Gaststätten
  
 Gaststätten
 


Ein Gaststättengewerbe betreibt
, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke und/oder zubereitete Speisen
  • zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.

Eine Erlaubnis wird nicht benötigt, wenn

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht werden.

Der Betrieb einer Gaststätte (erlaubnispflichtig und erlaubnisfrei) setzt voraus, dass u. a. die Vorschriften des Bauordnungs-, des Immissions-, des Arbeits- und des Jugendschutzes und des Lebensmittelrechts berücksichtigt sind.

Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O). Zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Vordruck GZR 3, Belegart 9). Zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde.
  • Pachtvertrag (sofern nicht Eigentümer)
  • Belehrungsbescheinigung gemäß §§ 43 Abs. 1 i.V.m. 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (ab 01.01.2001). Zu beantragen beim Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) oder amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 des Bundesseuchengesetzes (bis 31.12.2000). Nähere Informationen erhalten Sie beim Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landratsamtes Neu-Ulm unter Tel. 0731/7040-703 oder 704
  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer bzw. Meister-/Gesellenbrief eines im Lebensmittelbereich erlernten Berufes. Die Unterrichtung können Sie bei jeder Industrie- und Handelskammer durchführen, z. B. Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, Tel. 0821/3162-445 (Frau Ines Däubler), www.ihk-schwaben.de oder Industrie- und Handelskammer Ulm in 89073 Ulm, Olgastraße 97-101, Tel. 0731/173-250, www.ulm.ihk24.de
  • Bescheinigung des Finanzamtes, dass gegen die Führung einer Gaststätte keine Bedenken bestehen. Zu beantragen bei dem bisher für Sie zuständigen Finanzamt
  • Aufenthaltserlaubnis/Passvorlage

Der Gaststättenantrag ist rechtzeitig vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn über die Betriebssitzgemeinde beim Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich 34, einzureichen.

Befindet sich die Gaststätte im Gebiet der Stadt Neu-Ulm (mit allen Stadtteilen), ist der Gaststättenantrag beim Rathaus Neu-Ulm einzureichen.


 Sperrzeit
 Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern. In Ausnahmefällen steht diese Befugnis auch den örtlich zuständigen Polizeiinspektionen zu.
 Vereinsfeste u.ä.
 

Die Erlaubnis (Gestattung) ist bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.
Informationen zum Ablauf des Festes, wie z. B. lebensmittelrechtliche Bestimmungen erfahren Sie beim Fachbereich 34, Lebensmittelüberwachung.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-337 oder -333.

Hier können Sie die
Broschüre Feschtleshelfer abrufen.


 Gaststättenbetrieb an stillen Tagen

Siehe Feiertagsgesetz.

 Nichtraucherschutz in Gaststätten

Informationen zum Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) finden Sie auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit unter www.stmug.bayern.de.