|

Erlaubnispflicht
Die Erlaubnispflicht gilt für einzelne Gewerbe.
Neben der Anzeige bedürfen einzelne gewerbliche Tätigkeiten einer gewerberechtlichen Erlaubnis.
Das Landratsamt -Gewerbeamt- ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen für folgende Tätigkeiten (Gewerbeordnung):
- Bewachung von fremdem Leben oder Eigentum (auch als Kaufhausdetektiv)
- Versteigerung von fremden beweglichen Sachen oder fremden Grundstücken oder fremden Rechten
- Tätigkeit als Pfandleiher, Pfandvermittler
- Tätigkeit als Makler, Bauträger, Baubetreuer
- Betrieb einer Spielhalle
(für die Betriebe im Bereich der Großen Kreisstadt Neu-Ulm ist die Stadtverwaltung Neu-Ulm -Ordnungsamt- zuständig) - Schaustellungen von Personen
(für die Betriebe im Bereich der Großen Kreisstadt Neu-Ulm ist die Stadtverwaltung Neu-Ulm -Ordnungsamt- zuständig) - Betrieb einer Gaststätte
(für die Betriebe im Bereich der Großen Kreisstadt Neu-Ulm ist die Stadtverwaltung Neu-Ulm -Ordnungsamt- zuständig) - Reisegewerbe
Das Landratsamt Neu-Ulm ist zuständig für die Erteilung von Reisegewerbekarten, so weit der Wohnsitz im Gebiet des Landkreises Neu-Ulm liegt. - Festsetzung von Märkten, Ausstellungen und Messen
Das Landratsamt Neu-Ulm ist zuständig für die Festsetzung - wenn die Veranstaltung im Gebiet des Landkreises Neu-Ulm stattfindet. Zuständig für die Veranstaltungen im Bereich der Großen Kreisstadt Neu-Ulm ist die Stadtverwaltung Neu-Ulm -Ordnungsamt-. Der Antrag sollte acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden. Daneben bestehen noch weitere Erlaubnispflichten, je nach Art der gewerblichen Tätigkeit (z.B. bei Handel mit Waffen, Tieren oder Transport von Personen oder Gütern).
Weitere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-335 oder -336.
|
|
|