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Spielautomaten

Für die Aufstellung von Automaten, bei denen die Möglichkeit eines Gewinns geboten ist, bestehen ebenfalls Erlaubnispflichten, zuständig ist die Gemeinde:


Tätigkeit als Automatenaufsteller:

Es bedarf der Erlaubnis der Betriebssitzgemeinde.

Gebühren: 50,00 Euro bis 500,00 Euro.


Aufstellort:

Bestätigung der örtlichen Gemeinde über die Geeignetheit des Aufstellortes.

Gebühren: 25,00 Euro bis 50,00 Euro.

Die Aufstellung von reinen Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit bedarf keiner Erlaubnis. Zu beachten ist jedoch u.a. die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Auch Unterhaltungsgeräte dürfen nicht an jedem beliebigen Ort oder in jeder beliebigen Anzahl aufgestellt werden.

Der Betrieb von nicht genehmigten Spielhallen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet!