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Artenschutz

"Dort wo sich wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen wohlfühlen, steht es auch gut um den Menschen. Aus diesem Grund sind wir alle gefordert, unsere Umgebung lebenswerter zu gestalten. Naturschutz fängt vor der eigenen Haustüre an."

Artenschutz - was versteht man darunter?
Unter Artenschutz versteht man den Schutz und die Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als ein Teil des Naturhaushaltes.

Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten an geeigneten Orten innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes mit ein.

Auf dem Gebiet des Artenschutzes fanden die weltweiten Bemühungen ihren Niederschlag im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und auf der europäischen Ebene in der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in der Richtlinie 92/43 EWG (= Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409 EWG (= Vogelschutz-Richtlinie).
In Deutschland wurden entsprechende Vorschriften in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie in die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgenommen, in Bayern in das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sowie das Naturschutzergänzungsgesetz (NatEG).

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz.
Der allgemeine Artenschutz gilt für jede Tier- und Pflanzenart. Danach ist es u. a. verboten, ohne vernünftigen Grund wild lebende Tiere zu fangen, zu töten sowie wild wachsende Pflanzen auszureißen oder ihre Bestände zu vernichten.

Der besondere Artenschutz gilt für Tiere und Pflanzen, deren Bestand gefährdet ist oder die vom Aussterben bedroht sind. Für diese Arten gelten strenge Verbote.
Wild lebende Tiere dürfen nicht gefangen, wild wachsende Pflanzen nicht gesammelt werden, der Besitz und der Handel mit ihnen oder mit Produkten daraus ist verboten.

Da z.B. unsere heimischen Vögel allesamt als besonders geschützt (zum Teil sogar als vom Aussterben bedroht) eingestuft sind, dürfen diese weder gefangen noch dürfen tote Vögel für private Zwecke präpariert werden.
Selbstverständlich ist es auch verboten, Eier aus Nestern zu entnehmen oder Nester zu zerstören.

Wer ist zuständig für den Vollzug des Artenschutzes?
Können beim Vollzug Kosten entstehen?

Der Artenschutz wird grundsätzlich bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Neu-Ulm vollzogen.

Zum Beispiel:

 1. An- bzw. abzumelden ist grundsätzlich der Besitz

 

aller heimischen gezüchteten und wild lebenden Tiere oder wild wachsenden Pflanzen, die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind (z.B. Europäische Sumpfschildkröte, heimische Waldvögel),
  
 
  •  
aller nicht heimischen Tiere oder Pflanzen, die in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) und in der VO (EG) Nr. 338/97 Anhang A und B enthalten sind (z.B. Landschildkröten, Raubvögel).
  
  Die jeweilige An- und Abmeldung ist kostenfrei.
  
 2.Für die Vermarktung der Tiere und Pflanzen, die im Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, ist eine Bescheinigung erforderlich.
  
 Die Ausstellung von Bescheinigungen ist kostenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich nach dem Wert des Exemplares.


Sie können die Anmeldung geschützter
Tiere und Pflanzen jetzt online vornehmen.


 
Hinweis: Die gesamte Datenkommunikation erfolgt verschlüsselt und gewährleistet damit den Datenschutz und die Datensicherheit.

Ansprechpartner:
Herr Feißt
Tel. 0731/7040-432
E-Mail: martin.feisst@lra.neu-ulm.de