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Fischereigesetz

Allgemeines zum Fischereigesetz

Wer den Fischfang ausüben will, bedarf eines Fischereischeines und – sofern er nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer ist – eines Fischereierlaubnisscheines.

Der Fischereischein wird von der Gemeinde ausgestellt, in welcher der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Voraussetzung für die Ausstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Einzelheiten hierzu teilen dazu die Gemeinden als örtliche Fischereibehörden mit.

Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland, erteilt die Gemeinde, in deren Gebiet die Fischerei ausgeübt werden soll, den Jahresfischereischein.

Der Fischereischein wird

  • für Erwachsene als Fischereischein auf Lebenszeit bzw. 5-Jahres-Fischereischein
  • für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr als Jugend-Fischereischein
  • für Touristen ohne Wohnsitz in Deutschland als Jahresfischereischein
    erteilt. 
     

Kosten

  • Der Fischereischein kostet für 5 aufeinander folgende Jahre 75 Euro (= 35 Euro Gebühr zuzüglich 40 Euro Fischereiabgabe).

    Als Einmalzahlung auf Lebenszeit erfolgt die Berechnung der Fischereiabgabe laut Tabelle. Die Höhe der Fischereiabgabe beträgt dann – abhängig vom Lebensalter – bis zu 300 Euro.

    Wer bei Antragstellung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hat, muss nur noch 35 Euro Gebühr bezahlen, die Fischereiabgabe entfällt.

  • Der Jugendfischereischein wird bis zum 18. Geburtstag erteilt.
    Die Kosten betragen 15 Euro (= 5 Euro Gebühr zuzüglich 10 Euro Fischereiabgabe).

  • Der Jahresfischereischein (Touristenschein) kostet 22,50 Euro (= 7,50 Euro Gebühr zuzüglich 15,00 Euro Fischereiabgabe). Der Jahresfischereischein gilt für 3 Monate (in bis zu 3 Abschnitten) innerhalb eines Jahres.


Fischerprüfung

Wer seinen Wohnsitz in Bayern hat, muss grundsätzlich zum Erhalt eines Fischereischeins die bayerische Fischerprüfung nachweisen. Die Fischerprüfung wird von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in Starnberg, durchgeführt: www.lfl.bayern.de/ifi/

Zur Ablegung der Fischerprüfung bedarf es der vorherigen Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang, den einzelne Fischereivereine bedarfsgerecht meist im Herbst des Vorjahres der Prüfung durchführen. Die Vorbereitungslehrgänge im Landkreis Neu-Ulm sind ebenfalls auf der Internetseite des Instituts für Fischerei abzurufen: www.lfl.bayern.de/ifi/

Die Anmeldung zur Fischerprüfung erfolgt bis spätestens 1. Dezember eines Jahres

 a) online über die Internet-Adressen
www.fischerpruefung.bayern.de oder
www.lfl.bayern.de/ifi/
 b) über den bei den Gemeinden aufliegenden Anmeldevordruck.


Die Prüfungsgebühr (26,00 Euro) wird dann durch die Landesanstalt eingezogen. Die Fischerprüfung findet jedes Jahr am 1. Samstag im März statt.

Alle wichtigen Informationen zur Staatlichen Fischerprüfung finden Sie unter www.lfl.bayern.de/ifi oder hier: Der Weg zur Staatlichen Fischerprüfung.


Fischereierlaubnisscheine

Wer als Fischereiberechtigter oder Fischereipächter an seinem Gewässer anderen Personen den Fischfang gestatten will, muss hierfür Fischereierlaubnisscheine ausgeben.

Die Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine muss vom Fischereiberechtigten selbst oder dem Fischereipächter (z.B. Fischereigenossenschaft, Fischereiverein) bei dem Landratsamt, in dessen Bezirk das Gewässer liegt, beantragt werden.

Der Fischereierlaubnisschein wird als Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreserlaubnisschein ausgegeben. Die genehmigten Erlaubnisscheine sind jährlich dem zuständigen Landratsamt vorzulegen und von dort bestätigen zu lassen.

Das Verfahren beim Landratsamt und die Bestätigung der Erlaubnisscheine sind gebührenfrei.

Wer anderen den Fischfang an seinem Gewässer ohne die Ausgabe von genehmigten Fischereierlaubnisscheinen gestattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Ausgenommen von der Erlaubnisscheinpflicht sind nur

  • höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
  • Personen, die als Helfer (d. h. auf andere Weise als mit der Handangel) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder des Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung

den Fischfang ausüben.

Bei Fragen erhalten Sie beim Landratsamt Neu-Ulm Auskunft unter Tel. 0731/7040-431.


Fischereipacht

Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen.

Der Pachtvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden. Eine vom Pächter und dem Verpächter unterzeichnete Ausfertigung ist vom Verpächter innerhalb von acht Tagen nach Vertragsschluss beim zuständigen Landratsamt zu hinterlegen.

Musterpachtverträge für fließende Gewässer bzw. für Teiche und geschlossene Gewässer finden Sie hier.

Bei Fragen erhalten Sie beim Landratsamt Neu-Ulm Auskunft unter Tel. 0731/7040-431.


Elektrofischerei

Grundsätzlich ist das Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom verboten. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden.

Zu bestimmten Zwecken kann jedoch ein Berechtigungsschein für Elektrofischerei beim Landratsamt Neu-Ulm beantragt werden.

Bei Fragen erhalten Sie beim Landratsamt Neu-Ulm Auskunft unter Tel. 0731/7040-431.


Fischereiaufseher

Das Landratsamt Neu-Ulm kann auf Antrag von Fischereiberechtigten, Fischereipächtern (z. B. Vereinen) und Fischereigenossenschaften von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Die vorgeschlagenen Personen müssen volljährig, gesundheitlich belastbar, zeitlich verfügbar und zuverlässig sein. Im Zweifel kann zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Führungszeugnis eingeholt werden.

Für den Nachweis der fachlichen Eignung muss die vorgeschlagene Person im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein und beim Institut für Fischerei einen Eignungstest für Fischereiaufseher erfolgreich ablegen.

Voraussetzungen für die Bestätigung als Fischereiaufseher durch das Landratsamt Neu-Ulm sind

  • ein Antrag eines Fischereiberechtigten, eines Fischereipächters oder einer Fischereigenossenschaft
  • ein Lichtbild des zu bestätigenden Fischereiaufsehers und
  • eine Bestätigung über einen erfolgreichen Eignungstest.

Der bestätigte Fischereiaufseher erhält daraufhin einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen. Auf dem Dienstausweis wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Grundsätzlich kann ein Fischereiaufseher nur in den Grenzen des Fischereirechts des Antragstellers bestätigt werden.
Wird die Tätigkeit des Fischereiaufsehers nicht mehr ausgeübt, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich dem ausstellenden Landratsamt zurückzugeben.
Bei Fragen erteilt das Landratsamt Neu-Ulm Auskunft unter Tel. 0731/7040-431.