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Informationen zur Abwasserbeseitigung

Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

Wenn eine Schmutzwasserkanalisation nicht vorhanden ist, muss das anfallende häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werden. Eine rein mechanische Abwasserbehandlung in einer Mehrkammer-Ausfaulgrube kommt als Übergangslösung nur dann in Betracht, wenn der Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft, d.h. binnen eines Zeitraumes von max. 7 Jahren, möglich ist. Muss die Kleinkläranlage längerfristig Bestand haben, ist sie mit einer Anlage zur biologischen Abwasserreinigung auszurüsten bzw. ggf. auch nachzurüsten.

Das Einleiten des behandelten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese wird, soweit möglich, zusammen mit der Baugenehmigung für das Gebäude erteilt. Ergänzend zum Bauantrag ist deshalb der "Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des in einer Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers in ein Gewässer" mit den entsprechenden Angaben und Unterlagen zu den Abwasseranlagen mit einzureichen.

Die Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wichtige Hinweise zur Planung und Genehmigung, zum Bau und zur Abnahme sowie zum Betrieb und zur Wartung von Kleinkläranlagen. Diese Informationsschrift steht im Internet unter www.bestellen.bayern.de zur Verfügung.

Weitere Auskünfte, auch zu Sonderregelungen und zum notwendigen Erlaubnisverfahren, erhalten Sie bei Bedarf bei der "Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft" im Landratsamt unter Tel. 0731/7040-429 oder 428.

 
Beseitigung von Niederschlagswasser

Nicht verschmutztes Niederschlagswasser ist zur Anreicherung des Grundwassers möglichst in den Untergrund einzuleiten. Hof- und Verkehrsflächen sind nur im unbedingt notwendigen Umfang zu versiegeln. Die Befestigungen sollen wasserdurchlässig oder gefällemäßig so ausgeführt werden, dass das Niederschlagswasser breitflächig abfließen und durch eine möglichst ungestörte oberste Bodenschicht versickern kann.

Nur dort, wo breitflächige Versickerungen (z.B. über Sickermulden) nicht möglich sind, kommen auch Einleitungen in unterirdische Sickeranlagen (Rigolen, Sickerschächte u.ä.) in Betracht. Auch hier muss das Grundwasser durch eine ausreichend starke Bodendeckschicht noch vor einer nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften geschützt sein. Abhängig von den Umständen im Einzelfall sind ggf. zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Einbau eines Absetzbeckens) zu treffen.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch besondere Sickereinrichtungen oder ersatzweise in ein oberirdisches Gewässer bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat inzwischen die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) erlassen und Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingeführt. Ergänzend wurden Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) erlassen. Wenn die Kriterien der genannten Regelungen eingehalten werden, ist für die Versickerung bzw. Einleitung des Niederschlagswassers eine besondere Erlaubnis nicht mehr erforderlich.

Für noch erlaubnispflichtige Einleitungen von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder oberirdische Gewässer steht das Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in Gewässer" zur Verfügung.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Bedarf ebenfalls unter der Tel. 0731/7040-429 oder -428.

 
Abwasserbeseitigung in Industrie u. Gewerbe

Im industriellen oder gewerblichen Bereich fallen häufig Abwässer an, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Diese Abwässer müssen ggf. in betrieblichen Abwasseranlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) so vorbehandelt werden, dass die Einleitungsbedingungen nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung eingehalten werden.

Die Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in Kanalisationen wurde zusätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterworfen.

Bisher ist für das Einleiten von Abwasser aus 37 bestimmten Produktionsbereichen bzw. Anlagen (z.B. Metallbe- u. verarbeitung, Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, Ablagerung von Siedlungsabfällen, Zahnbehandlung (Amalgam), Chem. Reinigung, Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen usw.) die Genehmigungspflicht eingeführt.

Erlaubnispflichtig ist ferner das direkte Einleiten von betrieblichem Abwasser (z.B. Kühlwasser) oder Niederschlagswasser in ein Gewässer.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-421.